Informationen zum Schulbetrieb
Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird in dieser Zusammenstellung auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form ist hier explizit als geschlechtsunabhängig zu verstehen.
Meldepflichtige Krankheiten
Bitte geben Sie bei der Entschuldigung eine meldepflichtige Krankheit an. Die Schule muss Fälle von Masern, Scharlach und anderen ansteckenden Krankheiten melden. Eine Liste solcher Krankheiten finden Sie im Internet unter www.rki.de.
Verhalten bei Läusebefall
Information für Eltern: Bei Verdacht auf Läusebefall stellen Sie Ihr Kind unverzüglich Ihrem Haus- oder Kinderarzt vor. Dieser wird Ihnen – falls notwendig – die geeigneten Präparate zur Behandlung des Kopflausbefalls verschreiben.
Wichtig:
Laut Konferenzbeschluss darf Ihr Kind die Schule erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Bescheinigung (kein Attest) die „Läuse-Freiheit“ bestätigt! Dies gilt auch nach dem Info-Blatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auch für Krätze! Siehe dazu auch: www.infektionsschutz.de
Wir weisen in diesem Zusammenhang auch nochmals auf das an alle Erstklass-Eltern ausgeteilte Infektionsschutzgesetz-Merkblatt hin und bitten um Beachtung.
Information Zeckenentfernung
Laut des Beschlusses des Sozialministeriums dürfen Lehrer, insofern sie sich dazu bereit erklären, eine Zeckenentfernung nach Befall vornehmen. Falls Sie dies nicht wünschen, informieren Sie bitte den Klassenlehrer Ihres Kindes.
Lehrer sind jedoch nicht dazu verpflichtet!
Versäumnisse
Ein Schüler darf dem Unterricht nur aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) fernbleiben. Wir bitten um Verständnis, dass zum Schutze Ihrer Kinder eine umgehende telefonische Entschuldigung unbedingt erforderlich ist. Nur so kann die Schule die ihr übertragene Aufsichtspflicht gewissenhaft erfüllen.
Bitte informieren Sie uns deshalb auf jeden Fall v o r 7:55 Uhr!
Bei Erkrankungen von mehr als 3 Tagen muss bei Wiederbesuch eine ärztliche Bescheinigung (kein Attest) über die Dauer der Erkrankung vorgelegt werden.
Achtung: Ansteckende Krankheiten müssen unbedingt und unverzüglich der Schule mitgeteilt werden!
Jede voraussehbare Abwesenheit des Kindes vom Unterricht ist der Schule rechtzeitig anzuzeigen (Beurlaubung aus wichtigen Gründen, z. B. dringende Arzttermine, Todesfälle), so dass noch Rückfragen durch die Schule möglich sind.
==> Bitte beachten Sie, dass es nicht erlaubt ist, vor Beginn der Ferien Beurlaubungen zu genehmigen. Berücksichtigen Sie dies bitte bei Ihrer Urlaubs- und Ferienplanung.
Sportunterricht
- Schmuck, Piercings, Uhren und Ohrstecker usw. stellen eine Verletzungsgefahr dar und sind grundsätzlich vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen (bzw. abzukleben), lange Haare müssen zusammengebunden werden.
- Schulsportgeeignete Schuhe mit nicht färbenden Sohlen und Sportbrillen (bei Brillenträgern) werden dringend empfohlen.
- „Turntäppchen“ sind wegen der Unfallgefahr nicht erlaubt.
- Sportunterricht ist Pflichtunterricht. Deshalb besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht, auch wenn Ihr Kind von der Teilnahme (vorübergehend) befreit wurde. Nur in Ausnahmefällen ist ein Fernbleiben vom Unterricht in Absprache mit der Sportlehrkraft möglich.
- Für Schultage mit Sportunterricht hat es sich bewährt, dass die Kinder Kleidung tragen, die sie selbst schnell aus- und anziehen können. Die Kinder müssen zum Sport andere Kleidung als im Unterricht tragen.
Schulunfälle
Bei Schulunfällen sind Ihre Kinder versichert. Der Versicherungsschutz tritt aber nur ein, wenn der Unfall über die Schule gemeldet wird. Deshalb ist auch jeder Unfall auf dem Schulweg unverzüglich der Schule anzuzeigen.
Da die Krankenkassen Kosten für Schulunfälle n i c h t übernehmen, können erhebliche finanzielle Nachteile – vor allem bei Spätfolgen oder Dauerschäden - entstehen, falls die sofortige Anzeige bei der Schule unterblieben ist. Wenn Ihr Kind nach einem Schulunfall ärztlich behandelt werden muss, erstattet die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) die Kosten nur in Höhe der Sätze, die in einem Abkommen mit den Ärzten festgelegt sind. Geben Sie also dem Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus unmissverständlich an, dass es sich um einen Schulunfall handelt und verweisen Sie auf die Kommunale Unfallversicherung Bayern.
Keine Haftung für Gegenstände
Für abhanden gekommene Gegenstände wie Kleidungsstücke, Uhren, Handys usw. wird weder von der Schule noch vom Träger eine Haftung übernommen. Allen Schülern wird deshalb dringend empfohlen, keine Wertgegenstände mit in die Schule zu nehmen. Geht doch einmal etwas verloren, sollte es sofort bei den Lehrern, der Sekretärin oder dem Hausmeister gemeldet werden.
Bitte erinnern Sie Ihr Kind bevor es in die Ferien geht auch immer daran, im Sekretariat nach verlorenen Sportbekleidungsstücken oder Brotdosen Ausschau zu halten!
Haftpflichtversicherung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder die Schule noch der Sachaufwandsträger eine Haftpflichtversicherung besitzen, d. h. Sachbeschädigungen (z. B. Glasschäden) gehen zu Lasten der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten.
Mitführen von Handys/elektronischen Medien
Da uns in den vergangenen Wochen aufgefallen ist, dass immer mehr Kinder ein Handy mit sich führen, möchten wir Sie zum Schutz Ihrer Kinder an gesetzliche Vorgaben erinnern, die im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz in Art. 56 Abs. 5 festlegt sind:
„Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.“
Handys, Smartphones, MP3-Player und andere elektronische Geräte (im Folgenden Handys) sind beim Betreten des Schulgeländes und während der regulären Unterrichtszeiten grundsätzlich auszuschalten. Sie dürfen erst nach Unterrichtsschluss außerhalb des Schulgebäudes wieder eingeschaltet werden.
Im Klassenzimmer sind damit alle Handys in ausgeschaltetem Zustand in der Schultasche aufzubewahren. Nur in Notfällen oder nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Lehrkraft dürfen Handys kurzzeitig genutzt werden.
Bei Tests oder Schulaufgaben/Proben werden nicht ausgeschaltete Handys bzw. nicht in den Schultaschen befindliche Handys als Betrugsversuch gewertet. Die Arbeit wird somit mit der Note "ungenügend" bewertet.
Wenn Schüler elektronische Geräte in die Schule mitbringen, geschieht dies in jedem Fall auf eigene Gefahr. Die Schule lehnt jegliche Verantwortung für diese Geräte ab (z. B. bei Diebstahl oder Beschädigung).
Ersatz von Schulbüchern
Liebe Eltern,
bitte wirken Sie auf Ihre Kinder ein, mit den schuleigenen Büchern das ganze Schuljahr hindurch sorgsam umzugehen (z. B. diese unbedingt einbinden, kein Trinkgefäß in der Schultasche mitführen, es könnte auslaufen).
Die Schulleitung weist darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, für beschädigte bzw. verloren gegangene Bücher finanziellen Ersatz zu leisten. Bitte bedenken Sie, dass die Schulbücher mindestens 4 - 5 Jahre „überstehen“ müssen.
Information zum Leistungspaket für Bildung und Teilhabe
Einkommensschwache Familien können für Ausflüge, Mittagsverpflegung und kulturelle Angebote (Museumsbesuch, Sportverein, etc.) nach Antragsstellung eine Bezuschussung bzw. Gesamtübernahme der Kosten erhalten. Auch einmal jährlich ist die Auszahlung von 100 € für den persönlichen Schulbedarf eines Kindes möglich.
Anträge hierfür erhalten Sie
- beim Jobcenter Coburg (für Empfänger von Arbeitslosengeld 2)
- beim Landratsamt Coburg FB 21 Soziale Leistungen (für Empfänger von Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag)